§ 3 LDHG. 1966 Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Dem BezirksschulratDer Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Volks-, Haupt-, Neue Mittelschulen sowie für Sonderschulen und Polytechnische Schulenan der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende AufgabenZuständigkeiten:

1.

Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,

2.

vorübergehende Zuweisung innerhalb des Amtsbereiches, soweit es sich nicht um den Inhaber einer schulfesten Stelle handeltGewährung eines Sonder- oder damit nicht die Betrauung mit der Leitung verbunden ist.Karenzurlaubes bis zu drei Tagen,

3.

Einschränkung der Anwesenheitspflicht des LeitersGewährung einer Pflegefreistellung,

4.

Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu einer Woche,Führung der personenbezogenen Daten.

5. Gewährung eines Pflegeurlaubes
6. Durchführung von Vorerhebungen in Disziplinarangelegenheiten,
7. Dank und Anerkennung für Verdienste im Schulwesen (Kollegium).
8. (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2014

Dem BezirksschulratDer Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Volks-, Haupt-, Neue Mittelschulen sowie für Sonderschulen und Polytechnische Schulenan der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende AufgabenZuständigkeiten:

1.

Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,

2.

vorübergehende Zuweisung innerhalb des Amtsbereiches, soweit es sich nicht um den Inhaber einer schulfesten Stelle handeltGewährung eines Sonder- oder damit nicht die Betrauung mit der Leitung verbunden ist.Karenzurlaubes bis zu drei Tagen,

3.

Einschränkung der Anwesenheitspflicht des LeitersGewährung einer Pflegefreistellung,

4.

Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu einer Woche,Führung der personenbezogenen Daten.

5. Gewährung eines Pflegeurlaubes
6. Durchführung von Vorerhebungen in Disziplinarangelegenheiten,
7. Dank und Anerkennung für Verdienste im Schulwesen (Kollegium).
8. (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014

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