(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
a) | wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; | |||||||||
b) | wenn der Karenzurlaub | |||||||||
1. | zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre, | |||||||||
2. | zur | |||||||||
aa) | Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder | |||||||||
bb) | Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder | |||||||||
cc) | Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, | |||||||||
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre, | ||||||||||
3. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre. |
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(6) Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 41 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 41 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.
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