Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2 angeführten Gehaltsansätze erhöhen sich mit Wirkung vom
1. Jänner 1972
um 3 v.H.
1. Jänner 1973
um 6 v.H.
1. Jänner 1974
um 9 v.H.
1. Jänner 1975
um 12 v.H.
In Kraft seit 03.02.1988 bis 31.12.9999
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