(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen werden; Überlassungen nach dem 1. Jänner 2007 sind nicht zulässig. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere bei einem Wegfall von Aufgaben vor, die bisher ganz oder teilweise von der Abteilung Straßenbau besorgt wurden, sodass die weitere Verwendung der von der Überlassung betroffenen Landesbediensteten in der Abteilung Straßenbau mit den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handelns nicht vereinbar wäre.
(3) Nach Abs. 1 überlassene Landesbedienstete können später auch an einen anderen Rechtsträger nach § 1 lit. a und b überlassen werden, dies auch nach dem 1. Jänner 2007; weiters kann der Dienstgeber die Überlassung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Landesbediensteten auch beenden. Die Beendigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
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