Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an
a) | einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst; | |||||||||
b) | ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines Rechtsträgers nach lit. a steht und dessen Unternehmensgegenstand die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst; | |||||||||
c) | einen Rechtsträger, dessen Auftrag Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Durchführung von Genehmigungsverfahren, Fahrzeugüberprüfungen und sonstigen technischen Sachverständigentätigkeiten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 umfasst. |
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
0 Kommentare zu § 1 LBed-ÜG