Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an
a) | einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst; | |||||||||
b) | ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines Rechtsträgers nach lit. a steht und dessen Unternehmensgegenstand die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst; | |||||||||
c) | einen Rechtsträger, dessen Auftrag Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Durchführung von Genehmigungsverfahren, Fahrzeugüberprüfungen und sonstigen technischen Sachverständigentätigkeiten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 umfasst. |
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) | Dritter: Ein Rechtsträger nach § 1 lit. a bis c; | |||||||||
b) | Überlassung: Die Zuweisung von Landesbediensteten zur dauernden Dienstleistung an einen Dritten. |
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen werden; Überlassungen nach dem 1. Jänner 2007 sind nicht zulässig. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere bei einem Wegfall von Aufgaben vor, die bisher ganz oder teilweise von der Abteilung Straßenbau besorgt wurden, sodass die weitere Verwendung der von der Überlassung betroffenen Landesbediensteten in der Abteilung Straßenbau mit den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handelns nicht vereinbar wäre.
(3) Nach Abs. 1 überlassene Landesbedienstete können später auch an einen anderen Rechtsträger nach § 1 lit. a und b überlassen werden, dies auch nach dem 1. Jänner 2007; weiters kann der Dienstgeber die Überlassung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Landesbediensteten auch beenden. Die Beendigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c überlassen werden, wenn eine solche Überlassung im Interesse des Landes Vorarlberg liegt. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Eine Überlassung kann jederzeit beendet werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.
(2) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änderung ein; auf sie sind weiterhin die einschlägigen landesdienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre Dienstpflichten gegenüber dem Dritten im Rahmen der diesem aus der Überlassung zukommenden Befugnisse zu erbringen. Liegt der Dienstort im Land Vorarlberg, bedürfen Dienstleistungen außerhalb des Landes, soweit sie an mehr als 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr stattfinden, der Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten.
(4) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(5) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbediensteten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterliegen die Organe des Dritten dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung, bei der die Diensthoheit verbleibt. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
(2) Im Falle einer Überlassung nach § 3 kommt die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht dem Dritten zu.
(3) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
Der § 6 Abs. 1 letzter Satz tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
Gesetz über die Überlassung von Landesbediensteten für bestimmte Aufgaben
StF: LGBl.Nr. 41/2005
Änderung