(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c überlassen werden, wenn eine solche Überlassung im Interesse des Landes Vorarlberg liegt. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Eine Überlassung kann jederzeit beendet werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
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