§ 68 LBDG 1997 Dienstweg

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

RechtsmittelEinsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,

2.

Anträge auf Übergang der EntscheidungspflichtWiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandBeschwerden an das Landesverwaltungsgericht und

4.

Beschwerden an den Verfassungs-Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

RechtsmittelEinsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,

2.

Anträge auf Übergang der EntscheidungspflichtWiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandBeschwerden an das Landesverwaltungsgericht und

4.

Beschwerden an den Verfassungs-Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof.

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