Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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