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(1) Die ReisekostenvergütungBeamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
1. | die Benützung der zweiten Wagenklasse, | |||||||||
2. | die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und | |||||||||
3. | eine Platzreservierung gegen Nachweis. |
(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Strecken,Eisenbahnfahrten entweder die mit der Eisenbahn zurückgelegt werdenentsprechenden Fahrausweise oder, nach der zweiten Wagenklassewenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu erfolgenstellen.
(1) Die ReisekostenvergütungBeamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
1. | die Benützung der zweiten Wagenklasse, | |||||||||
2. | die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und | |||||||||
3. | eine Platzreservierung gegen Nachweis. |
(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Strecken,Eisenbahnfahrten entweder die mit der Eisenbahn zurückgelegt werdenentsprechenden Fahrausweise oder, nach der zweiten Wagenklassewenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu erfolgenstellen.