§ 7 L-UIG

L-UIG - Landes-Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wenn die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d berühren könnte, dann haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Wenn sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen hat und wenn die begehrten Informationen dennoch mitgeteilt werden, dann ist der Betroffene von der Mitteilung an die informationssuchende Person schriftlich zu verständigen.

In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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