(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
b) | Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; | |||||||||
c) | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in lit. a oder b genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. |
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn
a) | die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 lit. a oder b genannten Stelle unterliegt oder | |||||||||
b) | eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
a) | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
b) | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
c) | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit festlegen, dass informationspflichtige Stellen auch für andere informationspflichtige Stellen die Mitteilungspflicht wahrnehmen müssen.
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