(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
a) | Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden; | |||||||||
b) | Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. |
(2) Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; | |||||||||
b) | Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; | |||||||||
c) | Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; | |||||||||
d) | Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; | |||||||||
e) | Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; | |||||||||
f) | die menschliche Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach lit. a oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach lit. b und c betroffen sind oder sein könnten. |
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
b) | Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; | |||||||||
c) | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in lit. a oder b genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. |
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn
a) | die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 lit. a oder b genannten Stelle unterliegt oder | |||||||||
b) | eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
a) | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
b) | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
c) | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit festlegen, dass informationspflichtige Stellen auch für andere informationspflichtige Stellen die Mitteilungspflicht wahrnehmen müssen.
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
a) | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; | |||||||||
b) | die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind; | |||||||||
c) | Emissionen gemäß § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; | |||||||||
d) | eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; | |||||||||
e) | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
Der § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Präzisierung des Begehrens aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.
(3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 2 lit. b auch mit, wo Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 9), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 97/2016
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn das Informationsbegehren
a) | sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht; | |||||||||
b) | offenbar missbräuchlich gestellt wurde; | |||||||||
c) | zu allgemein geblieben ist; | |||||||||
d) | Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung. |
Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters unterbleiben, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 5 Abs. 5 nicht geleistet wird.
(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss unterbleiben, wenn es sich um andere als im § 4 Abs. 2 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
a) | internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; | |||||||||
b) | den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; | |||||||||
c) | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 besteht; | |||||||||
d) | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht; | |||||||||
e) | Rechte an geistigem Eigentum; | |||||||||
f) | die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; | |||||||||
g) | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. |
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
a) | Schutz der Gesundheit; | |||||||||
b) | Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; | |||||||||
c) | Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
*) Fassung LGBl.Nr. 97/2016, 37/2018
(1) Wenn die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d berühren könnte, dann haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Wenn sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen hat und wenn die begehrten Informationen dennoch mitgeteilt werden, dann ist der Betroffene von der Mitteilung an die informationssuchende Person schriftlich zu verständigen.
(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Andernfalls ist die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle zuständig, in sonstigen Fällen die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat; in diesen Fällen hat die informationspflichtige Stelle das Begehren ohne unnötigen Aufschub zur Entscheidung weiterzuleiten.
(2) Personen, die sich durch eine Mitteilung nach § 5 Abs. 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können binnen vier Wochen ab Kenntnis der Mitteilung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren beantragen. Die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides richtet sich nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 97/2016
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie der § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
a) | der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
b) | Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
c) | Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in lit. a und b genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; | |||||||||
d) | Umweltzustandsberichte; | |||||||||
e) | Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; | |||||||||
f) | Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können; | |||||||||
g) | Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 2 lit. a genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können. |
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) prakti-sche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
a) | Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen; | |||||||||
b) | Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen; | |||||||||
c) | Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen. |
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Die Information über Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als die Gemeinden landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 55/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1999, außer Kraft.
(3) Art. XVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt
StF.: LGBl.Nr. 56/2005
Änderung
LGBl.Nr. 56/2005 (RL 2003/4/EG vom 28. Jänner 2003, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26–32 [CELEX-Nr. 32003L0004]
LGBl.Nr. 97/2016 (RL 2003/4/EG vom 28. Jänner 2003, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26–32 [CELEX-Nr. 32003L0004]
Anmerkung
LGBl.Nr. 56/2005: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG