Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Information über Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als die Gemeinden landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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