§ 10d L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2022 bis 31.12.9999
Der Beamte, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

Stand vor dem 12.10.2022

In Kraft vom 01.08.2014 bis 12.10.2022
Der Beamte, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

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