§ 27d KSchG Inhalt und Form des Heimvertrags

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsden Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;
    2. 2.Ziffer 2die Dauer des Vertragsverhältnisses;
    3. 3.Ziffer 3die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume;
    4. 4.Ziffer 4die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner;
    5. 5.Ziffer 5die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten;
    6. 6.Ziffer 6die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und
    7. 7.Ziffer 7die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  2. (2)Absatz 2Sofern und soweit der Heimträger solche Leistungen erbringt, vermittelt oder verlangt, hat der Heimvertrag zudem Angaben zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie besonderen Verpflegungsleistungen, wie etwa Diätkostangebote;
    2. 2.Ziffer 2die Art und das Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen;
    3. 3.Ziffer 3die medizinischen und therapeutischen Leistungen, wie etwa die Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärzten, anderen Therapeuten und Sozialarbeitern, sowie die Ausstattung für die Erbringung solcher Leistungen;
    4. 4.Ziffer 4die sonstigen Dienstleistungen, die von dritten Personen erbracht werden;
    5. 5.Ziffer 5die soziale und kulturelle Betreuung der Heimbewohner, wie etwa Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen, und
    6. 6.Ziffer 6die vom Heimbewohner zu erlegende Kaution.
    Wenn und soweit der Heimträger solche Leistungen nicht erbringt, vermittelt oder verlangt, hat er darauf im Heimvertrag hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Heimvertrag hat ferner insbesondere Feststellungen hinsichtlich folgender Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung, auf Selbstbestimmung sowie auf Achtung der Privat- und Intimsphäre,
    2. 2.Ziffer 2Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses,
    3. 3.Ziffer 3Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner,
    4. 4.Ziffer 4Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuch durch Angehörige und Bekannte und auf Benützung von Fernsprechern,
    5. 5.Ziffer 5Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses,
    6. 6.Ziffer 6Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl und auf eine adäquate Schmerzbehandlung sowie
    7. 7.Ziffer 7Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene Einrichtungsgegenstände.
  4. (4)Absatz 4Die einzelnen Inhalte des Vertrags sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
  5. (5)Absatz 5Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson (§ 27e Abs. 1) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen.Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson (Paragraph 27 e, Absatz eins,) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen.
  6. (6)Absatz 6Ein Erwachsenenvertreter bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.Ein Erwachsenenvertreter bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Absatz eins bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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