§ 27c KSchG Informationspflicht

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine Einrichtung aufnehmen kann, auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege im Heim wesentlichen Belange zu informieren. Er hat in jeder Werbung für seine Einrichtung anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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