Begründung: Mit Bescheid vom 12. 10. 1994 hat der Magistrat der Stadt Wien dem am 5. 6. 1971 geborenen Beklagten gemäß § 22 iVm § 24 Behindertengesetz (WBHG) die Unterbringung in dem von der klagenden Partei geführten Heim gewährt. Entsprechend den Bestimmungen des Behindertengesetzes erhält die klagende Partei für die Betreuung des Beklagten vom Land Wien einen Kostenersatz, der etwa 90 % derjenigen Kosten ausmacht, die tatsächlich bei der klagenden Partei für die Betreuung des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §27dKSchG allgWr BehindertenG §24
Rechtssatz: Heimunterbringung iSd § 24 Abs 1 WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Bedient sich der Sozialhilfeträger zur Heimunterbringung eines Dritten und vereinbart dieser mit dem Betroffenen über die Grundversorgung hinausgehende Zusatzleistungen, so tritt der Betroffene rege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verein betreut mit eigenem Personal und in eigenen Einrichtungen Behinderte im Bereich des Wohnens, der Freizeitgestaltung und des Arbeitens rund um die Uhr. Er hat mit dem Land Wien - an dessen Stelle später der Fonds „Soziales Wien” getreten ist - eine Vereinbarung geschlossen, wonach das Land Wien nach Vorlage einer Kalkulation des Klägers autonom einen bestimmten dem Kläger zu zahlenden Tagessatz festsetzt. Für den Zeitraum 1. 9. 2003 bis 31. 1... mehr lesen...