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(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, eingefügt werden.)
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, eingefügt werden.)