§ 6 KOG

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem BundeskanzlerDie Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründetean keine Weisungen in schriftlicher Form erteilengebunden.

(2) Den inDie Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR3 B-GmbH alleVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermittelnVerschwiegenheit verpflichtet.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3a) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2010

(1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem BundeskanzlerDie Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründetean keine Weisungen in schriftlicher Form erteilengebunden.

(2) Den inDie Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR3 B-GmbH alleVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermittelnVerschwiegenheit verpflichtet.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3a) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

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