§ 5 KOG Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
  4. (4)Absatz 4Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.
  5. (5)Absatz 5Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.
  6. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf,
    2. 2.Ziffer 2bei Tod,
    3. 3.Ziffer 3bei Verzicht,
    4. 4.Ziffer 4bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
    5. 5.Ziffer 5mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
    6. 6.Ziffer 6mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
    7. 7.Ziffer 7mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 4, vorliegt.
  7. (2)Absatz 2Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des Paragraph 3, unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
  8. (3)Absatz 3Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Absatz 2, hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
  4. (4)Absatz 4Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.
  5. (5)Absatz 5Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.
  6. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf,
    2. 2.Ziffer 2bei Tod,
    3. 3.Ziffer 3bei Verzicht,
    4. 4.Ziffer 4bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
    5. 5.Ziffer 5mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
    6. 6.Ziffer 6mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
    7. 7.Ziffer 7mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 4, vorliegt.
  7. (2)Absatz 2Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des Paragraph 3, unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
  8. (3)Absatz 3Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Absatz 2, hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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