§ 5 KOG

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher AufgabenDie Mitgliedschaft erlischt:

1.

durch Zeitablauf,

2.

bei Tod,

3.

bei Verzicht,

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

5.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

6.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,

7.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführerunter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler undRest der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sindFunktionsperiode zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichenbestellen.

(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähigIm Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs.

(4) 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreitKommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.09.2010

(1) Zur Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher AufgabenDie Mitgliedschaft erlischt:

1.

durch Zeitablauf,

2.

bei Tod,

3.

bei Verzicht,

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

5.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

6.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,

7.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführerunter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler undRest der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sindFunktionsperiode zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichenbestellen.

(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähigIm Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs.

(4) 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreitKommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

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