§ 2 KlGG

KlGG - Kleingartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.

In Kraft seit 10.01.1959 bis 31.12.9999
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