Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.
(2)Absatz 2Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.Unterpächter (Paragraph 10,) oder Einzelpächter (Paragraph 18,) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.
(3)Absatz 3Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.
In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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