§ 10 KlGG

KlGG - Kleingartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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