Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m2 und höchstens 650 m2, die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.
(2)Absatz 2Soweit baurechtliche Vorschriften das zulässige Ausmaß eines Kleingartens mit mehr als 650 m2 festsetzen, gilt im Anwendungsbereiche dieser baurechtlichen Vorschriften das darin enthaltene Höchstausmaß.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund.
(4)Absatz 4Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) ausgenommen, die
a)Litera azu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören,
b)Litera bin Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der jeweils letzten Volkszählung 5000 nicht übersteigt, in Einzelpacht vergeben werden,
c)Litera cim Zusammenhange mit der Innehabung einer Wohnung zur Nutzung überlassen werden,
d)Litera dim Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse zur Nutzung überlassen werden, sofern die Überlassung nicht auf einem Pachtvertrage beruht (§ 17),im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse zur Nutzung überlassen werden, sofern die Überlassung nicht auf einem Pachtvertrage beruht (Paragraph 17,),
e)Litera egegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung überlassen werden.
In Kraft seit 10.01.1959 bis 31.12.9999
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