§ 1 KHVG 1994 Anwendungsbereich

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
  2. (2)Absatz 2Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 21 KFG 1967 abgeschlossen wurde.Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Absatz eins, fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz 2eins, KFG 1967 abgeschlossen wurde.
  3. (3)Absatz 3Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs. 2 KFG 1967 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 fallen, sind die Paragraphen 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,)

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 30.06.2007
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
  2. (2)Absatz 2Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 21 KFG 1967 abgeschlossen wurde.Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Absatz eins, fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz 2eins, KFG 1967 abgeschlossen wurde.
  3. (3)Absatz 3Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs. 2 KFG 1967 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 fallen, sind die Paragraphen 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,)

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