Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn F zur Last gelegt, als verantwortlicher Betreiber einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz insofern missachtet zu haben, als dass er die erforderliche Meldung für das Betriebsjahr 2006 nicht ordnungsgemäß bis 28.02.2007 gemeldet habe. Als Tatzeit wurde 01.03.2007 bis 28.08.2007, Tatort F 3 c, angegeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz verletzt und wurde üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG, wonach der Unternehmer oder Betriebsleiter bis Ende Februar für das abgelaufene Jahr der Aufsichtsbehörde bestimmte Meldungen (zB über Art und Anzahl der Fahrzeuge, die Anzahl der beförderten Personen und zurückgelegten Fahrtkilometer etc) zu machen hat, ist ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten erschöpft sich nämlich im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes (dem ungenutzten Verstreichen der Meldepflicht), währ... mehr lesen...