Entscheidungsgründe: Der Beklagte hatte bei der klagenden Versicherung einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für seinen PKW abgeschlossen. Als der Beklagte die Folgeprämie nicht zahlte, bestimmte die Klägerin mit Schreiben vom 23. 11. 2000 schriftlich eine 14-tägige Zahlungsfrist. Gleichzeitig belehrte sie ihn über die Rechtsfolgen, die gemäß § 39 Abs 2 VersVG mit dem Ablauf der Zahlungsfrist verbunden sind. Obwohl dem Beklagten dieses Schreiben zuging, bezahlte er (zunächst)... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §61 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 61 Abs 4 KFG sind als Schutzvorschrift zugunsten des geschädigten Dritten streng auszulegen. Entscheidungstexte 7 Ob 76/77 Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 76/77 Veröff: VersR 1978,1031 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065647 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §61 Abs4VersVG §158c Abs2
Rechtssatz: Enthält die vom Versicherer der Zulassungsbehörde erstattete Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht den in § 61 Abs 4 KFG vorgeschriebenen Inhalt, so tritt auch dessen Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG nicht ein. Bei Anführung eines falschen Kennzeichens bleibt die Haftung dahe... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §44 Abs1 litbKFG 1967 §61 Abs4VersVG §158c Abs2
Rechtssatz: Durch die von der Behörde nach einer Anzeige im Sinne des § 61 Abs 4 KFG sofort anzuordnende Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges soll Dritte im Hinblick auf die auch ihnen gegenüber (nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG) eintretende Leistungsfreiheit von einer Schadenszufügung durch das nicht mehr haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug geschü... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §61 Abs4VersVG §38VersVG §39VersVG §158c Abs2
Rechtssatz: Ist im Zeitpunkt der Verständigung des Versicherers durch die Behörde von der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges dessen Haftpflichtversicherung noch nicht beendet, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten erst dann ein, wenn er vom Versicherungsvertrag im Sinne des § 38 Abs 1 VersVG zurücktritt oder nach § 39 Abs 3 VersVG ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd10KFG 1967 §44KFG 1967 §61 Abs4VersVG §39
Rechtssatz: Zur Amtshaftung wegen Nichtabnahme von Kennzeichentafeln (§ 44 KFG) eines nicht mehr versicherten Mopeds eines Fremdarbeiters. Entscheidungstexte 1 Ob 195/74 Entscheidungstext OGH 15.01.1975 1 Ob 195/74 Veröff: EvBl 1975/220 S 492 = ZVR 1975/270 S 366 7 Ob 34/04g ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §44KFG 1967 §61 Abs4VersVG §39VersVG §158c Abs2
Rechtssatz: Nur wenn der Versicherer die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt herbeiführte und dies der Zulassungsbehörde nach § 61 Abs 4 KFG anzeigt, beginnt - anders als bei einer Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG (vgl SZ 38/28, 1 Ob 195/74) - die einmonatige Frist des § 158c Abs 2 VersVG zu laufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §61 Abs4VersVG §39
Rechtssatz: Die dem Versicherer gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrückliche... mehr lesen...