(1) Änderungen an einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige eine entsprechend abgeänderte Typenbeschreibung anzuschließen.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so bedarf die veränderte Type einer neuen Typengenehmigung (§ 29).
(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob keine wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden und ob die Type nach den angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit dies von dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Der Bescheid über die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten Beschreibungsbogen der Type zu beziehen. Die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank sind entsprechend zu ergänzen.
(5) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die als einer Type zugehörig feilgeboten werden, dieser Type nicht entsprechen, oder besteht auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Fahrzeuge oder Fahrgestelle dieser Type zu prüfen, ob diese Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Fahrzeuge oder Fahrgestelle sind diesem von dem das Fahrzeug oder Fahrgestell Feilbietenden für die Dauer der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der das Fahrzeug Feilbietende und der zur Ausstellung des Typenscheines Verpflichtete (§ 30 Abs. 1) haben hiebei auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten die zur Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
(6) Ergibt die Prüfung, daß das Fahrzeug oder Fahrgestell mit der entsprechenden genehmigten Type nicht übereinstimmt, so hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen; § 28 Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß.
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