Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge in einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Format angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 9, in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge in einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Format angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Absatz 3, festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
(2)Absatz 2Für einzelne Fahrzeuge, für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.Für einzelne Fahrzeuge, für die aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 9, in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Absatz 3, festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(3)Absatz 3Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
1.Ziffer einsdringende wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen,
2.Ziffer 2die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union (die in den Betriebserlaubnisrichtlinien genannten Einzelrichtlinien oder Verordnungen, deren Einhaltung zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis nachgewiesen werden muss) oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und
3.Ziffer 3die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird.
(4)Absatz 4Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe zu entrichten
1.Ziffer einsdem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
a)Litera abis zu 10 Fahrzeuge einer Type 75 Euro
b)Litera büber 10 Fahrzeuge einer Type 100 Euro
2.Ziffer 2dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug 50 Euro.
(5)Absatz 5Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eingetragene Zulassungssperre für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Wird in den Fällen des Abs. 1 eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsnachweis zu vermerken. In den Fällen des Abs. 2 gilt der Vermerk der erteilten Ausnahmegenehmigung im Genehmigungsnachweis als Bescheid im Sinne des § 56 AVG. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu ersetzen.Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 9, in der Genehmigungsdatenbank eingetragene Zulassungssperre für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Absatz eins, vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Absatz 2, vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Wird in den Fällen des Absatz eins, eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsnachweis zu vermerken. In den Fällen des Absatz 2, gilt der Vermerk der erteilten Ausnahmegenehmigung im Genehmigungsnachweis als Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu ersetzen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsdie höchsten zulässigen Stückzahlen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf,
2.Ziffer 2den Zeitraum, innerhalb dessen die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen,
3.Ziffer 3den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt werden kann.den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt werden kann.
Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung aufweisen muss.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Absatz eins und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.
In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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