Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsEinzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 fallen, werden auf Antrag vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erteilt, wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 durchgeführt worden ist.Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2018/858 durchgeführt worden ist.
(3)Absatz 3Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Abs. 8) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus § 31 Abs. 2, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die in ihrem Auftrag handelt.Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Absatz 8,) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 2,, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die in ihrem Auftrag handelt.
(4)Absatz 4Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
(5)Absatz 5Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Abs. 4) ersichtlich sind.Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Absatz 4,) ersichtlich sind.
(6)Absatz 6Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 und den jeweiligen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 und den jeweiligen in Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.
(7)Absatz 7Das in Abs. 6 beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.Das in Absatz 6, beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.
(8)Absatz 8Wenn der Landeshauptmann selbst Prüfungen nach Rechtsakten der EU oder durch Verordnung erlassenen alternativen Vorschriften durchführt, so ist ihm der dafür anfallende Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.
(9)Absatz 9Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung § 31 Abs. 8.Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung Paragraph 31, Absatz 8,
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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