Norm: KFG 1955 §25KfV 1955 §71
Rechtssatz: Die Beförderung von Personen auf Kraftfahrzeugen in einer Art und Anzahl, die in dessen Zulassungsschein nicht gedeckt erscheint, ist aus Sicherheitsgründen unzulässig. Die schuldhafte Übertretung eines solchen Verbotes spricht regelmäßig dafür, daß der Täter imstande war, den Eintritt jener Folgen vorherzusehen, deren Abwendung eben diese Vorschrift dient. Entscheidungstexte ... mehr lesen...