Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich wird der „Österreichische Verkehrssicherheitsfonds“ als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2)Absatz 2Der Fonds (Abs. 1) wird beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingerichtet und von ihm verwaltet.Der Fonds (Absatz eins,) wird beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingerichtet und von ihm verwaltet.
(3)Absatz 3Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
a)Litera aEinnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen gemäß § 48a Abs. 3 und 4 für die Zuweisung eines Wunschkennzeichens,Einnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3 und 4 für die Zuweisung eines Wunschkennzeichens,
b)Litera bsonstige Zuwendungen,
c)Litera cErträgnisse aus Veranlagungen.
(4)Absatz 4Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden für
a)Litera adie Förderung von allgemeinen Maßnahmen und konkreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Förderung der Verkehrserziehung;
b)Litera bdie Durchführung von Studien und Forschungen sowie für Informationen über Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
c)Litera cvorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
d)Litera ddie Unterstützung der Behörden bei der Administration der Kennzeichen im Sinne des § 48a Abs. 6 sowie für Maßnahmen zu deren Verbreitung;die Unterstützung der Behörden bei der Administration der Kennzeichen im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 6, sowie für Maßnahmen zu deren Verbreitung;
e)Litera edie Verwaltung und Aufteilung der dem Fonds zufließenden Einnahmen.
(5)Absatz 5Die Einnahmen des Fonds sind auf Bund und Länder im Verhältnis 40 zu 60 vH aufzuteilen, wobei die Aufteilung der Länderquote auf die einzelnen Länder nach Maßgabe der jeweils im Land zugewiesenen oder reservierten Wunschkennzeichen auf ein vom Land bekanntzugebendes Konto zu erfolgen hat. Die Mittel des Fonds sind nutzbringend so anzulegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann. Im übrigen besteht auf die Leistungen des Fonds kein Anspruch.
(6)Absatz 6Die den Ländern zufließenden Mittel stellen Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, dar und sind für die im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Über die Verwendung der Mittel hat mindestens einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende Besprechung zwischen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und Vertretern der Länder unter Beiziehung des Beirates zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen Arbeitsprogramms zu erfolgen.Die den Ländern zufließenden Mittel stellen Zweckzuschüsse im Sinne des Paragraph 12, F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, dar und sind für die im Absatz 4, Litera a bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Über die Verwendung der Mittel hat mindestens einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende Besprechung zwischen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und Vertretern der Länder unter Beiziehung des Beirates zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen Arbeitsprogramms zu erfolgen.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates bedienen, in welchen zu berufen sind:Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich der im Absatz 4, Litera a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates bedienen, in welchen zu berufen sind:
1.Ziffer einsje ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,je ein Vertreter der in Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch II Ziffer eins,, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,
2.Ziffer 2bis zu vier Vertreter der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 angeführten Interessenkreise,bis zu vier Vertreter der im Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch II Ziffer 5 und 7 angeführten Interessenkreise,
3.Ziffer 3ein Vertreter der Länder,
4.Ziffer 4Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien,
5.Ziffer 5ein Vertreter der Asfinag.
In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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