§ 122a KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

1.

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

2.

zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

a)

die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

b)

die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

c)

die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen.

(2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.

(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde.

(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem § 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen Betriebes.

(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 7 zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 6 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.

(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114 Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.

(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im § 120 angeführte Ausbildung.

(9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen für die Erteilung der im Abs. 2 angeführten Bewilligung,

b)

die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und

c)

die Grundausbildung

festgesetzt werden.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 09.06.2016 bis 06.03.2019

(1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

1.

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

2.

zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

a)

die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

b)

die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

c)

die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen.

(2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.

(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde.

(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem § 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen Betriebes.

(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 7 zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 6 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.

(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114 Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.

(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im § 120 angeführte Ausbildung.

(9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

die Voraussetzungen für die Erteilung der im Abs. 2 angeführten Bewilligung,

b)

die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und

c)

die Grundausbildung

festgesetzt werden.

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