§ 1 KBGG

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1.Ziffer einsdas pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Variantenals Konto;
  2. 2.Ziffer 2das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
  3. 3.Ziffer 3die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.;
  4. 4.Ziffer 4der Partnerschaftsbonus.
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.02.2017
Paragraph eins,

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1.Ziffer einsdas pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Variantenals Konto;
  2. 2.Ziffer 2das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
  3. 3.Ziffer 3die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.;
  4. 4.Ziffer 4der Partnerschaftsbonus.
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.

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