§ 6 KberG

KberG - Kapitalberichtigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

In Kraft seit 14.06.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 KberG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 KberG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 KberG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 KberG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 KberG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KberG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 KberG
§ 7 KberG