Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
(2)Absatz 2Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. römisch eins 1941, Sitzung 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
In Kraft seit 14.06.1967 bis 31.12.9999
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