Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (§ 3 Abs. 3) ausgegeben werden. Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. § 149 Abs. 1 dritter Satz AktG gilt sinngemäß.Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus Paragraph 5, Absatz 4, nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (Paragraph 3, Absatz 3,) ausgegeben werden. Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. Paragraph 149, Absatz eins, dritter Satz AktG gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Bei Nennbetragsaktien ist der Nennbetrag der zusätzlichen Aktien so festzusetzen, daß zusätzliche Aktien auf die niedrigst mögliche Zahl alter Aktien entfallen. Soweit Aktionäre einer Zusammenlegung von zusätzlichen Aktien auf solche mit höheren, gesetzlich zulässigen Nennbeträgen schriftlich zustimmen, können solche Aktien ausgegeben werden.
(3)Absatz 3Nach Eintragung des Beschlusses (§ 3 Abs. 3) hat der Vorstand, wenn die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird, unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und hat anzugeben, um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, in welchem Verhältnis auf die alten Aktien zusätzliche Aktien entfallen und daß die Gesellschaft Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten verkaufen kann. Nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Bekanntmachungsblättern anzudrohen. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Androhung kann im übrigen unter sinngemäßer Anwendung des § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten verkaufen.Nach Eintragung des Beschlusses (Paragraph 3, Absatz 3,) hat der Vorstand, wenn die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird, unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und hat anzugeben, um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, in welchem Verhältnis auf die alten Aktien zusätzliche Aktien entfallen und daß die Gesellschaft Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten verkaufen kann. Nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Bekanntmachungsblättern anzudrohen. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Androhung kann im übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 179, Absatz 3, des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten verkaufen.
In Kraft seit 28.07.2011 bis 31.12.9999
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