(1) Über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließt die Hauptversammlung (Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für die Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung (Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder Satzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist. Für die einzelnen Aktiengattungen bedarf es des im § 149 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 vorgesehenen Beschlusses der Aktionäre der einzelnen Gattungen auch dann nicht, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.
(2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres in einer solchen Hauptversammlung (Generalversammlung) beschlossen werden, der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluß vorliegt oder die über diesen beschlossen hat. Bei Aktiengesellschaften muß der Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen sein; ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk hindert jedoch dann nicht die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wenn dies im Prüfungsbericht (Abs. 5) ausdrücklich erklärt wird. Die Gewinnbeteiligung der neuen Anteilsrechte beginnt, falls nicht andersbeschlossen wird, mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen worden ist.
(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten Jahresabschluß ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages können umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nach der Umwandlung übersteigen.
(4) Der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluß muß zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.
(5) Wird eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer Aktiengesellschaft beantragt, so hat der Vorstand einen Bericht aufzustellen und der Hauptversammlung vorzulegen, in dem die Vorschläge für diese Kapitalerhöhung zu machen und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Vorschläge maßgebend sind. Auf den Bericht ist im übrigen § 243 UGB sinngemäß anzuwenden. Dieser Bericht ist durch den oder die zur Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 2) bestellten Abschlußprüfer gesondert zu prüfen; die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob der Vorschlag für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung vorzulegen. Werden in dieser Gegenvorschläge gemacht, so hat (haben) der (die) Abschlußprüfer über sie vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung zu berichten; wird dieser Bericht mündlich erstattet, so ist er in der Niederschrift über die Hauptversammlung (§ 120 AktG) anzuführen.
(6) Der Abschlußprüfung (Abs. 2) und der Prüfung gemäß Abs. 5 steht die aufsichtsbehördliche Prüfung (§ 259 Abs. 2 Aktiengesetz 1965) gleich.
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