§ 3 KberG

KberG - Kapitalberichtigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vom Vorstand (von den Geschäftsführern) ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften gemäß § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) dem Registergericht gegenüber zu erklären, daß nach seiner (ihrer) Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses) bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensverminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Der Anmeldung ist der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (der Abschlußprüfer) und ein allfälliger schriftlicher Bericht zu Gegenvorschlägen (§ 2 Abs. 5) beizufügen.

(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat das Registergericht, wenn es gegen die Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des vorgelegten Rechnungsabschlusses oder aus anderen Gründen Bedenken hat, der Gesellschaft die Prüfung des dieser Kapitalerhöhung zugrunde gelegten Rechnungsabschlusses durch einen Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, einen Beeideten Buchprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aufzutragen. Diese Prüfung kann durch eine gesetzlich vorgesehene aufsichtsbehördliche Prüfung ersetzt werden.

(3) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Firmenbuch ist das Nennkapital mit Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 2 erhöht und diese Kapitalerhöhung durchgeführt. Bei der Eintragung ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(4) Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital kraft Gesetzes zu; ein entgegenstehender Beschluß ist nichtig.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 KberG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 KberG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 KberG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 KberG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 KberG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KberG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 KberG
§ 4 KberG