Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Art die Träger der öffentlichen Fürsorge jene Pflegefälle überwachen dürfen, für deren Kosten sie aufzukommen haben.
In Kraft seit 08.01.1957 bis 31.12.9999
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