(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperschaften sowie die Vertreter der betreffenden Gemeinde einzuvernehmen und - falls die Enteignung oder Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes von einer Entschädigung abhängig gemacht wird - diese vorläufig zu bestimmen.
(2) Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung oder Zwangsbenützung und Bezahlung der vorläufig bestimmten Entschädigung oder deren Hinterlegung bei einem ordentlichen Gericht ist die Entscheidung auf Antrag eines der Beteiligten zu vollziehen.
(3) Im Übrigen sind auf das Verfahren die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß anzuwenden.
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