§ 6 K-WBG § 6

K-WBG - Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen.

(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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