§ 9 K-WBG § 9

K-WBG - Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schadens zu dulden.

In Kraft seit 16.05.1923 bis 31.12.9999
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