(1) Insoweit es für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig ist, kann der zur Anlage von Straßen, Wegen und Steigen erforderliche Grund enteignet oder im Wege der Enteignung das Recht gewährt werden, fremden Grund für die Anlage und Erhaltung solcher Wege zu benützen und das zum Bau und zur Erhaltung erforderliche Material aus fremdem Grunde zu gewinnen.
(2) Zum Antrage ist berechtigt, wer einen hinsichtlich seiner Erhaltung sichergestellten Bau unternimmt oder die Erhaltung der Anlage zu besorgen hat.
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