12. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates
Aufgaben
(1) Dem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung im Abs 1 genannte Aufgaben dem nach ihrem sachlichen Zusammenhang in Betracht kommenden Ausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Stadtsenat hat alle Anträge, über die der Gemeinderat zu beschließen hat, vorzuberaten. Dies gilt nicht für Anträge des Kontrollausschusses.
(4) Die Anträge des Stadtsenates an den Gemeinderat sind diesem von dem nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
(5) Der Stadtsenat kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.
0 Kommentare zu § 62 K-VStR 1998