Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 ist anzuwenden. Im Übrigen müssen sie den § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 8 nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des § 4 Abs. 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 5 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 6 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.
0 Kommentare zu § 17 K-SBG