Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß der Seveso-III-Richtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. | die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, | |||||||||
2. | das Sicherheitskonzept, | |||||||||
3. | das Sicherheitsmanagementsystem, | |||||||||
4. | den Sicherheitsbericht und | |||||||||
5. | den internen Notfallplan | |||||||||
zu erlassen. |
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