Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(1) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:
1. | bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. |
(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.
(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 erstellen, in dem dargelegt wird, dass:
1. | ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist; | |||||||||
2. | die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden; | |||||||||
3. | die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind; | |||||||||
4. | ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen; | |||||||||
5. | den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden. |
(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1. | bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016; | |||||||||
3. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. |
(1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
1. | bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016; | |||||||||
3. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gestzes fällt. |
Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(2) Der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die im Anhang V der Seveso-III-Richtlinie angeführt sind, auch auf elektronischem Wege ständig zugänglich zu machen.
(3) Der Betriebsinhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat
1. | die Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein können, klar und verständlich über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls ohne Aufforderung in angemessener Form regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, zu informieren, | |||||||||
2. | den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zumachen. |
(4) Die Informationen gemäß Abs. 3 Z 1 umfassen zumindest die Angaben gemäß Anhang V der Seveso-III-Richtlinie. Diese Informationspflicht umfasst auch alle öffentlich genützten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe, die von einem Domino-Effekt betroffen sein können. Sie ist längstens alle fünf Jahre zu wiederholen. Sie umfasst auch Personen außerhalb des Gebietes des Landes Kärnten im Falle möglicherweise grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls.
(5) Abs. 3 Z 2 gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
(1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaber planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Abs. 3) und einem Inspektionsprogramm (Abs. 4) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und ob die Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 5 unterrichtet wurde. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:
1. | eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen; | |||||||||
2. | den räumlichen Anwendungsbereich des Plans; | |||||||||
3. | eine Liste der vom Plan erfassten Betriebe; | |||||||||
4. | allfällige Angaben zu Domino-Effekten; | |||||||||
5. | jene Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können; | |||||||||
6. | Verfahren für routinemäßige Inspektionen; | |||||||||
7. | Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen; | |||||||||
8. | Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden. |
(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Betriebe der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Bei dieser Bewertung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
1. | mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt; | |||||||||
2. | nachweisliche Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes. |
(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nicht routinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinahe-Unfälle oder der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Gesetz angemessen ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Gesetzes bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion hat die Behörde dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen mitzuteilen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß der Seveso-III-Richtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. | die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, | |||||||||
2. | das Sicherheitskonzept, | |||||||||
3. | das Sicherheitsmanagementsystem, | |||||||||
4. | den Sicherheitsbericht und | |||||||||
5. | den internen Notfallplan | |||||||||
zu erlassen. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | nicht alle gemäß § 3 nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift; | |||||||||
2. | entgegen § 4 eine notwendige Mitteilung oder Information unterlässt; | |||||||||
3. | sein Sicherheitskonzept (§ 5) nicht ausarbeitet, dieses nicht verwirklicht, nicht zur Einsicht bereit hält oder der Behörde übermittelt; | |||||||||
4. | den Sicherheitsbericht (§ 6) nicht erstellt oder der Behörde nicht übermittelt; | |||||||||
5. | keinen internen Notfallplan (§ 8) erstellt, diesen nicht anzeigt oder auf Verlangen vorlegt; | |||||||||
6. | einer Informationsverpflichtung gemäß § 10 oder gemäß § 17 nicht nachkommt oder den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis gefährlicher Stoffe der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht; | |||||||||
7. | die Informationen gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder die Informationen gemäß § 10 entgegen §§ 7, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 oder 17 nicht überprüft, aktualisiert oder überarbeitet; | |||||||||
8. | entgegen §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder zur Übermittlung gemäß § 17 nicht nachkommt; | |||||||||
9. | Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 ist anzuwenden. Im Übrigen müssen sie den § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 8 nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des § 4 Abs. 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 5 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 6 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.
Gesetz vom 24. September 2015 über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015 – K-SBG)
StF: LGBl. Nr. 68/2015