§ 16 K-SBG § 16

K-SBG - Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

nicht alle gemäß § 3 nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift;

2.

entgegen § 4 eine notwendige Mitteilung oder Information unterlässt;

3.

sein Sicherheitskonzept (§ 5) nicht ausarbeitet, dieses nicht verwirklicht, nicht zur Einsicht bereit hält oder der Behörde übermittelt;

4.

den Sicherheitsbericht (§ 6) nicht erstellt oder der Behörde nicht übermittelt;

5.

keinen internen Notfallplan (§ 8) erstellt, diesen nicht anzeigt oder auf Verlangen vorlegt;

6.

einer Informationsverpflichtung gemäß § 10 oder gemäß § 17 nicht nachkommt oder den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis gefährlicher Stoffe der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht;

7.

die Informationen gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder die Informationen gemäß § 10 entgegen §§ 7, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 oder 17 nicht überprüft, aktualisiert oder überarbeitet;

8.

entgegen §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder zur Übermittlung gemäß § 17 nicht nachkommt;

9.

Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 02.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 K-SBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-SBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 K-SBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 K-SBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 K-SBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 K-SBG
§ 17 K-SBG