§ 16 K-SBG § 16

K-SBG - Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

nicht alle gemäß § 3 nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift;

2.

entgegen § 4 eine notwendige Mitteilung oder Information unterlässt;

3.

sein Sicherheitskonzept (§ 5) nicht ausarbeitet, dieses nicht verwirklicht, nicht zur Einsicht bereit hält oder der Behörde übermittelt;

4.

den Sicherheitsbericht (§ 6) nicht erstellt oder der Behörde nicht übermittelt;

5.

keinen internen Notfallplan (§ 8) erstellt, diesen nicht anzeigt oder auf Verlangen vorlegt;

6.

einer Informationsverpflichtung gemäß § 10 oder gemäß § 17 nicht nachkommt oder den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis gefährlicher Stoffe der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht;

7.

die Informationen gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder die Informationen gemäß § 10 entgegen §§ 7, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 oder 17 nicht überprüft, aktualisiert oder überarbeitet;

8.

entgegen §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder zur Übermittlung gemäß § 17 nicht nachkommt;

9.

Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 02.12.2015 bis 31.12.9999
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