(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | nicht alle gemäß § 3 nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift; | |||||||||
2. | entgegen § 4 eine notwendige Mitteilung oder Information unterlässt; | |||||||||
3. | sein Sicherheitskonzept (§ 5) nicht ausarbeitet, dieses nicht verwirklicht, nicht zur Einsicht bereit hält oder der Behörde übermittelt; | |||||||||
4. | den Sicherheitsbericht (§ 6) nicht erstellt oder der Behörde nicht übermittelt; | |||||||||
5. | keinen internen Notfallplan (§ 8) erstellt, diesen nicht anzeigt oder auf Verlangen vorlegt; | |||||||||
6. | einer Informationsverpflichtung gemäß § 10 oder gemäß § 17 nicht nachkommt oder den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis gefährlicher Stoffe der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht; | |||||||||
7. | die Informationen gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder die Informationen gemäß § 10 entgegen §§ 7, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 oder 17 nicht überprüft, aktualisiert oder überarbeitet; | |||||||||
8. | entgegen §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder zur Übermittlung gemäß § 17 nicht nachkommt; | |||||||||
9. | Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
0 Kommentare zu § 16 K-SBG