(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(2) Der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die im Anhang V der Seveso-III-Richtlinie angeführt sind, auch auf elektronischem Wege ständig zugänglich zu machen.
(3) Der Betriebsinhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat
1. | die Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein können, klar und verständlich über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls ohne Aufforderung in angemessener Form regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, zu informieren, | |||||||||
2. | den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zumachen. |
(4) Die Informationen gemäß Abs. 3 Z 1 umfassen zumindest die Angaben gemäß Anhang V der Seveso-III-Richtlinie. Diese Informationspflicht umfasst auch alle öffentlich genützten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe, die von einem Domino-Effekt betroffen sein können. Sie ist längstens alle fünf Jahre zu wiederholen. Sie umfasst auch Personen außerhalb des Gebietes des Landes Kärnten im Falle möglicherweise grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls.
(5) Abs. 3 Z 2 gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
0 Kommentare zu § 10 K-SBG